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SGB V – Beitragszuschlag in der Krankenversicherung (§ 241 a) für Beschäftigte in den WfbM

Für den ab Juli nochmals abzuführenden Beitragszuschlag der Krankenversicherung gibt es eine erfreuliche Entwicklung: Nach einem gemeinsamen Rundschreiben der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit zur Erhebung des zusätzlichen Beitragssatz in der GKV vom 26.4.2005 wird vereinbart, dass diese Beitragszuschläge aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt zu zahlen sind und von dem zuständigen Kostenträger nach § 251 Abs. 2 SGB V zu erstatten sind. In einem Gespräch zwischen BAG:WfbM und BMGS am 23.5.2005 machte das BMGS deutlich, dass es diese Position unterstützt. Auf die Regelung nicht für den Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung soll dies lt. BMGS nicht übertragen werden. In der Empfehlung der Bundesvereinigung Lebenshilfe, wird das Verfahren des Abzugs der Beitragszuschläge (aus dem Arbeitsergebnis vs. aus dem persönlichen Werkstattentgelt)  differenziert dargestellt.

Ebenso können sie auf der Homepage der BAG:WfbM Empfehlungen und einen Musterwiderspruch gegen den Bescheid zur Erstattung des Beitragszuschlages zur Pflegeversicherung entnehmen (www.bagwfbm.de).


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