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Umsatzsteuer für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich des ambulant betreuten Wohnens

In diesem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die BAG FW vom 26.01.06 zur Frage der Umsatzsteuer für Ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich des Ambulant Betreuten Wohnens nach § 53; 54 SGB XII wird darauf hingewiesen, dass zukünftig die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 18.10.2005 bundesweit angewendet werden soll. Demzufolge wären Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII zukünftig bundesweit umsatzsteuerfrei.
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Rahmenvereinbarung für die Haushaltsassistenz zur Pflege in Rheinland-Pfalz

Die „Haushaltsassistenz für die Pflege“ kann von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen sowie ihren Angehörigen stundenweise angefordert werden. Die Einsatzzeit liegt in der Regel zwischen 6 und 22 Uhr, bei Bedarf aber auch darüber hinaus. Der Preiskorridor für den Einsatz von Haushaltsassistenz für die Pflege soll – aufgrund finanzieller Unterstützung des Landes – pro Stunde für die zu versorgende Person zwischen 8,50 und 12,50 EUR betragen.
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Weihnachtsbeihilfe für Bewohner/innen stationärer Einrichtungen

In einigen Regionen verweigern die Träger der Sozialhilfe bedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Einrichtungen, die nur  einen Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 SGB XII erhalten, in diesem Jahr die Weihnachtsbeihilfe.


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Betreutes Wohnen – Umsatzsteuer für diese Leistungen der Eingliederungshilfe

Die OFD Hessen hat in einem Erlass (18.10.2005) geregelt, dass die ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die für das ambulante Wohnen geregelt werden auch künftig von der Umsatzsteuer befreit bleiben.

Davor hatte die die OFD Düsseldorf (13.05.2005) geregelt,dass diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.


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Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung und der Werkstättenverordnung

Die Verordnung wurde am 23.09.2005 vom Bundesrat beschlossen und tritt nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


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Stellungnahme der BAGüS zu den Zugangsvoraussetzungen für behinderte Menschen in Werkstätten

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) hat mit Stand 15.07.2005 die Zugangsvoraussetzungen für behinderte Menschen in Werkstätten in der Schnittstellenproblematik SGB II, III, VI, IX und XII erläutert. Im Fazit wird festgehalten, dass die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich von WfBM von der Bundesanstalt für Arbeit aus Beitragsmitteln getragen werden (Rechtsgrundlage § 102 Abs. 2 SGB III). Des Weiteren werden Konsequenzen für das Aufnahmeverfahren und die Leistungserbringung in Werkstätten sowie Auswirkungen auf die Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII dargestellt.


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