Antidiskriminierungsgesetz eindeutiges politisches Signal!

BeB begrüßt den Gesetzentwurf

Das geplante Antidiskriminierungsgesetz (ADG) der Bundesregierung wird in diesen Tagen von Politik und Wirtschaft heiß und durchaus kontrovers diskutiert. Während große Wirtschaftsverbände sich vehement gegen den Gesetzentwurf wehren, steht der Bundesverband evangelische Behindertenhile dem Vorhaben der rot-grünen Regierungskoalition positiv gegenüber.

"Der BeB begrüßt es ausdrücklich, dass der Gesetzgeber durch den vorgelegten Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes ein eindeutiges politisches Signal zum Schutz behinderter Bürgerinnen und Bürger vor Diskriminierung setzt!" freut sich Pfarrer Klaus-Dieter Kottnik, erster Vorsitzender des BeB. "Die Tatsache, dass in unserer Gesellschaft Menschen wegen ihrer Behinderung von Hotelbesitzern abgewiesen werden dürfen und keinen Versicherungsschutz erhalten spricht für die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes", folgert der BeB Vorsitzende.

Allerdings sieht der BeB, der den Gesetzentwurf insgesamt befürwortet, an einigen Stellen noch Nachbesserungsbedarf. So müssten angesichts des zu erwartenden Anstiegs der Anzahl von alten Menschen mit Behinderung auch die Merkmale "Alter" und im Blick auf sexuelle Belästigungen "Frauen" zu dem neu eingeführten Benachteiligungsverbot hinzugefügt werden (Art. 3, § 33c SGB). Die Erlaubnis unterschiedlicher Behandlung, so fordert der BeB, müsse konkreter gefasst werden, da ansonsten behinderte Menschen unterschiedslos von der Nutzung von Sport-, Freizeit und Konsumangeboten ausgeschlossen werden könnten. "Es gilt zu vermeiden, dass der Besitzer eines Porzellanladens den Besuch geistig behinderter Kunden ausschließen darf, weil er einen unsachgemäßen Umgang mit seiner Ware befürchtet", erläutert Kottnik das Anliegen des BeB.

Während der diakonische Fachverband die Neuregelung der Beweislast zugunsten des Klägers ausdrücklich begrüßt, empfiehlt er gleichzeitig, die Regelungen der Kostenübernahme eines Gerichtsverfahrens noch einmal zu überprüfen. Wenn ein Schutz vor Diskriminierung erreicht werden solle, müsse das Verfahren zur Durchsetzung dieses Schutzes möglichst niedrigschwellig gehalten werden, so die Argumentation. Letztlich, so Kottnik, könne ein Gesetz jedoch nur in dem Maße Wirkung entfalten, wie es auch in der Gesellschaft umgesetzt werde: "Ein nachhaltiger Diskriminierungsverzicht und die Möglichkeit zur umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe können nur in einem gesamtgesellschaftlichen Konsens erreicht werden, wofür der vorliegende Gesetzentwurf als Initiierung dienen möge."