Kirche und Diakonie dürfen Kirchenzugehörigkeit fordern:

Diakonisches Werk Hamburg geht beim Diskriminierungsurteil in die Berufung

Berlin, Hamburg, Hannover, 18. Februar 2008.  „Wir werden gegen dieses Urteil Berufung einlegen." Damit hat Landespastorin Annegrethe Stoltenberg vom Diakonischen Werk Hamburg klar Stellung zu dem in Hamburg entschiedenen Fall bezogen. „Wir sind davon überzeugt, dass wir weiterhin - auch nach Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) – eine Kirchenzugehörigkeit für unsere Mitarbeitenden fordern dürfen.“ Diese Einschätzung teilen Vizepräsident Wolfgang Teske vom Diakonischen Werk der EKD und Burkhard Guntau, Vizepräsident vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover.

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte am 4. Dezember 2007 (Az. 20 Ca 105/07) der Klage einer Bewerberin auf Entschädigung stattgegeben. Diese hatte geltend gemacht, dass sie aufgrund ihrer Religion beim Einstellungsverfahren durch das Diakonische Werk Hamburg diskriminiert worden sei. Die Muslima war als Sozialpädagogin für das Teilprojekt „Integrationslotse Hamburg“ abgelehnt worden, weil sie nicht einer christlichen Kirche angehört.

Das Hamburger Arbeitsgericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass man das AGG entgegen seinem Wortlaut auslegen müsse, da die zugrundeliegende europäische Rahmenrichtlinie Beschäftigung nach der Art der Tätigkeit differenziere und nicht auf das deutsche Verfassungsrecht abstelle. Nach Meinung des Gerichts rechtfertigt die Art der Tätigkeit in dem Projekt nicht die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, da sie nicht zum sogenannten verkündungsnahen Bereich gehöre.

 „Die vom Hamburger Arbeitsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen verkündungsnahen und verkündungsfernen Tätigkeiten ist  weder nach deutschem noch nach europäischem Recht zulässig“, so bewertet Wolfgang Teske die Entscheidung des Gerichts. Vizepräsident Guntau bestärkt die Diakonie in ihrer Haltung: „Das der Kirche und ihrer Diakonie durch das Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht ermöglicht ihnen, die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit von der Kirchenmitgliedschaft abhängig zu machen. An dieser Verfassungsrechtslage hat auch das AGG nichts geändert“, so Guntau. „Daher werden das Diakonische Werk der EKD und die EKD das Diakonische Werk Hamburg in dem Berufungsverfahren unterstützen.“

Weitere Informationen:

Barbara-Maria Vahl, Pressesprecherin DWEKD,  030 83001 130 oder mobil: 0172 620 78 39

Katharina Weyandt , Pressesprecherin DW Hamburg, Tel.:  040 30620233