Menschen Mit Behinderung im Pressekodex berücksichtigt

Im Rahmen des derzeit diskutierten Antidiskriminierungsgesetzes hat der Deutsche Presserat im März eine Änderung seines Kodex beschlossen. Die jetzt vollzogene Aufnahme von Menschen mit Behinderungen in Ziffer 12 des Deutschen Pressekodex, die Diskriminierungsverbote enthält, ist ausdrücklich zu begrüßen. Bislang war an dieser Stelle nur eine Antidiskriminierungsregel auf Grund des Geschlechts, der Zugehörigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe vorgesehen. Der ab sofort geltende Passus schließt auch Menschen mit Behinderungen ausdrücklich ein.

Diese Forderung nach einem Diskriminierungsverbot auch für behinderte Menschen im Pressekodex ging von Verbänden der Behindertenhilfe wie dem BeB und einzelnen Betroffenen aus. Der behindertenpolitische Sprecher der CDU/CSU Hubert Hüppe hat sich mit einem Schreiben bereits Anfang November vergangenen Jahres an den Deutschen Presserat gewandt und für eine Ergänzung geworben. Da Ziffer 12 an Artikel 3 des Grundgesetzes angelehnt ist und dort behinderte Menschen seit 1994 Berücksichtigung finden, ist die jetzt vollzogene Änderung folgerichtig. Dadurch unterstreicht der Presserat die besondere Rolle der Medien im Prozess der Gleichstellung behinderter Menschen in Deutschland - denn dieser Prozess wird nicht nur im Bereich der Politik vollzogen, sondern ist vor allem in der Gesellschaft voranzutreiben.

Es bleibt nun abzuwarten, ob behinderte Menschen das ihnen zur Verfügung stehende Werkzeug auch effektiv einsetzen werden und in berechtigten Fällen auf Diskriminierungen aufmerksam machen.