Rat der EKD erlässt Richtlinie über die Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in Kirche und Diakonie

In seiner Sitzung am 1. Juli in Berlin hat der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) die "Richtlinie über die Anforderungen der privat-rechtlichen beruflichen Mitarbeit"bei kirchlichen und diakonische Arbeitgebern erlassen. Die Richtlinie regelt zum einen wesentliche Zugangsvoraussetzungen für die Mitarbeit im kirchlichen und diakonischen Dienst. Zum anderen werden die grundsätzlichen Loyalitätsanforderungen an kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter definiert. Damit wird eine einheitliche und transparente Grundlage in diesen wesentlichen Fragen geschaffen. Die Kirchenkonferenz hat am Vortag der Richtlinie zugestimmt.

Bei den Anforderungen an die berufliche Mitarbeit handelt es sich um Fragen, die die Kirche aus ihrem Selbstverständnis heraus beantworten muss. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es hier nicht auf die Ansicht einzelner Einrichtungen oder Gruppierungen ankommen kann. Entscheidend sind vielmehr die von der Kirche insgesamt zu entwickelnden Maßstäbe. Die Kirche als Religionsgesellschaft muss festlegen, was Glaubwürdigkeit erfordert, was die spezifischen kirchlichen Aufgaben und welche Loyalitätspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich daraus ergeben. Im Bereich der katholischen Kirche existiert eine vergleichbare Regelung bereits seit Mitte der neunziger Jahre.

Durch die Richtlinie wird den Antidiskriminierungsvorschriften der Europäischen Union, an die die Bundesrepublik Deutschland gebunden ist, Rechnung getragen. Nach EU-Recht können Kirchen zum Beispiel die Religion bei einer Einstellung berücksichtigen, wenn die Religion angesichts des "Ethos der Organisation" eine rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt (Art. 4 Absatz 2 Richtlinie 2000/78/EG). Dieses Ethos wird durch die Richtlinie als gemeinsame Basis aller 23 Landeskirchen und der Diakonie definiert.

Die Richtlinie stellt klar, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für Kirche und Diakonie tätig werden, zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags in der Welt beitragen. In der Richtlinie ist daher vorgesehen, dass die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche grundsätzlich Einstellungsvoraussetzung ist. Ausnahmen sind möglich, wenn Aufgaben nicht zur Verkündigung oder Seelsorge gehören oder damit keine Leitungsfunktion verbunden ist. Die Richtlinie betont, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kirche und Diakonie Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben haben. Dies setzt ein loyales Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voraus.

Verstöße gegen die Verpflichtung, sich der Kirche gegenüber loyal zu verhalten, sind innerhalb der evangelischen Kirche sehr selten, wie dies auch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zeigt. Bei rund 650.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kirche und Diakonie kommen derartige Verstöße naturgemäß aber hin und wieder vor. Hierfür müssen einheitliche Maßstäbe geregelt werden. Durch die Festlegung von Loyalitätspflichten soll nicht die kritische Reflektion kirchlichen Handelns verhindert werden. Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kirche hervorrufen, indem sie sich zum Beispiel außerhalb der Arbeitszeit für eine Sekte engagieren oder für eine rechtsextreme politische Gruppierung werben.

Mit diesen Regelungen werden die Anforderungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber auch an die kirchlichen Arbeitgeber erstmals einheitlich und transparent geregelt. Eine Verschärfung gegenüber bisher in einigen Gliedkirchen existierenden Bestimmungen oder der
bisherigen arbeitsrechtlichen Praxis wird durch die Regelung nicht bewirkt. Ausgenommen von der Richtlinie sind Pfarrerinnen und Pfarrer für die nach anderen Rechtsvorschriften weiter gehende Anforderungen gelten. Die Richtlinie tritt zum 1. September 2005 in Kraft.